(Autor: Thomas Götzelmann, absolviert ein Freiwilliges Soziales Jahr im politischen Leben (FSJP) bei der GRÜNEN Landtagsfraktion NRW)
Der Radverkehr ist wichtig für die Verkehrswende. Damit diese gelingt und mehr Menschen Fahrrad fahren, braucht es u.a. eine gute Infrastruktur – auch bei uns in NRW. Seit Januar diesen Jahres gibt es in NRW eine neue Möglichkeit Radverkehrsführungen kenntlich zu machen, gerade wenn die Straße zu eng für einen richtigen Radweg ist: Die „Piktogrammkette“.
Bekannt sind drei Möglichkeiten, eine Führung für den Radverkehr auszuweisen: Radwege, Radfahrstreifen und Schutzstreifen.
- Ein Radweg verläuft baulich getrennt bzw. fahrbahnunabhängig entlang einer Straße. Die Regelbreite beträgt bei einem reinen Radweg zwei Meter, bei gemeinsamer Führung mit dem Fußverkehr mehr. Je nach Führungsform können die Wege mit den Zeichen 237, 240 oder 241 (blaues Schild mit Fahrrad) für Radfahrende benutzungspflichtig gemacht werden.
- Ein Radfahrstreifen, mit der Regelbreite von 1,85 Meter, ist ein Sonderfahrstreifen auf der Straße und wird durch eine durchgezogene Linie von der restlichen Fahrbahn abgetrennt. Der Kfz-Verkehr darf auf dem Streifen nicht fahren, parken oder halten; Überfahren ist beim Abbiegen oder Einparken erlaubt. Ein Radfahrstreifen ist immer benutzungspflichtig für Radfahrende; das Zeichen 237 oder ein Fahrradpiktogramm sind zur Ausweisung Pflicht.
- Der Schutzstreifen befindet sich auf der Fahrbahn und besteht aus einer weißen, gestrichelten Linie. Er kann in der Regel nur in geschlossenen Ortschaften markiert werden. Auf dem Schutzstreifen dürfen Kfz im Bedarfsfall fahren. Die Regelbreite des Schutzstreifens beträgt 1,5 Meter je Richtung, die Mindestbreite 1,25 m. Die Restfahrbahnbreite für den KFZ-Verkehr muss mindestens 4,50 m betragen.
Das heißt: Ist kein eigener Radweg oder Geh-/Radweg vorhanden und die Fahrbahn unter 7 Meter breit, können weder Radfahrstreifen noch Schutzstreifen markiert werden.
Seit Januar diesen Jahres ist jedoch eine weitere Möglichkeit in NRW offiziell erlaubt, die bislang nur in wenigen Ausnahmen markiert wurde: Piktogrammketten. Dabei handelt es sich um sogenannte „Radverkehr-Sinnbilder“, also große Fahrradsymbole, die in Abständen von 25 – 50 Metern auf dem rechten Rand der Fahrbahn markiert werden.
Die Piktogrammkette bietet sich insbesondere an, wenn die Fahrbahn zu schmal für eine der anderen drei Möglichkeiten ist. So haben Kommunen nun die Möglichkeit, die Führung von Radfahrenden auf der Fahrbahn zu verdeutlichen und ihnen damit mehr Sichtbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer*innen zu geben. Das stärkt auch das subjektive Sicherheitsgefühl der Radfahrenden. Piktogrammketten können die Führung des Radverkehrs bei wichtigen Radrouten verdeutlichen und als Übergangslösung bis zu einer Baumaßnahme dienen.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat im Januar einen Erlass veröffentlicht, der die Nutzung der Piktogrammketten in NRW erlaubt und regelt. Einige Vorgaben sind bei der Markierung zu beachten:
- Der Abstand der Sinnbilder beträgt 25 bis 50 Meter
- Markierung am rechten Fahrbahnrad mit ausreichend Abstand zu ggf. vorhandenen Längsparkplätzen
- In Fahrradstraßen erlaubt, in Tempo 30/20 Zonen oder in verkehrsberuhigten Bereichen nicht erlaubt
- Eine nachhaltigere Radverkehrsanlage (z.B. ein baulich getrennter Radweg neben der Straße) darf durch eine Piktogrammkette nicht verzögert oder gar ersetzt werden.
Die weiteren Details finden sich im Erlass: