Der Bundesrat hat das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und anderer weitere straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Nach der Zustimmung im Bundestag haben auch die Landesregierungen – darunter NRW – im Bundesrat zugestimmt.
Aus Sicht vieler Kommunen enthält das Gesetz wichtige neue Möglichkeiten, insbesondere beim Parkraummanagement und der digitalen Kontrolle des ruhenden Verkehrs. Die neuen Möglichkeiten treten unverzüglich in Kraft. Wir geben Euch einen Überblick, was sich ändert und worauf ihr vor Ort achten solltet.
1. Erweiterte Parkbevorrechtigungen für neue Personengruppen
Die bisher sehr enge Verordnungsermächtigung für Bewohnerparken wird geöffnet. Künftig können neben Bewohnenden auch „bestimmte Personengruppen mit besonderem Gebietsbezug oder mit besonderem gebietsübergreifendem Raumbedarf“ (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b StVG) Parkbevorrechtigungen erhalten, z. B.:
- ortsansässige Gewerbebetriebe
- Handwerksbetriebe
- weitere Gruppen, die regelmäßig auf Parkraum angewiesen sind
Damit wird eine Praxis gegeben, die Landesbehörden bisher nur über Ausnahmegenehmigungen ermöglichen konnten. Kommunen können künftig gezielter steuern, wer in welchem Gebiet Parkbevorrechtigungen erhält. Auch für die neuen Gruppen dürfen Gebühren zur Ausstellung der Parkausweise erhoben werden (§ 6a Absatz 5a StVG). Neu ist außerdem: Die Regelung gilt nicht mehr nur für städtische Quartiere. Auch in kleineren Orten oder besonderen Lagen kann Parkdruck bestehen – Kommunen erhalten hier mehr Flexibilität.
2. Neue Rechtsgrundlage für digitale Parkraumkontrolle („Scan-Cars“)
Viele Kommunen haben in den letzten Jahren Pilotprojekte zur digitalen Parkraumüberwachung gestartet – oft mussten sie wieder eingestellt werden, weil eine klare Rechtsgrundlage fehlte. Nun wird ein neuer § 63g StVG eingeführt, der die Möglichkeiten und Voraussetzungen genau festlegt.
Kommunen dürfen künftig videobasierte Parkraumkontrolle einsetzen, z. B. durch Scan-Cars. Die Angabe des Kennzeichens kann hierzu verpflichtend gemacht werden, etwa an Parkscheinautomaten für das Kurzzeitparken. Für Bewohnerparkausweise liegt den Behörden das Kennzeichen in der Regel bereits vor.
Erlaubt ist die automatisierte Erhebung und Verarbeitung von Daten zur:
a) Kontrolle der Parkberechtigung
- Zahlung von Parkgebühren beim Kurzzeitparken
- Gültigkeit von Bewohnerparkausweisen
- Gültigkeit der neuen Parkausweise für weitere Personengruppen
- Parkberechtigung auf Behindertenparkplätzen
Liegt eine gültige Berechtigung vor, müssen Daten sofort gelöscht werden. Liegt keine Berechtigung vor, muss innerhalb von 24 Stunden eine Sichtkontrolle durch eine Überwachungskraft zur Bestätigung erfolgen.
Eine vollautomatische Kontrolle ohne Bestätigung durch einen Menschen vor Ort wird möglich, wenn sichergestellt ist, dass sich der Abgleich „auf alle in Betracht kommenden Parkberechtigungen erstreckt“ (§ 63g Absatz 2 Satz 4 StVG). Das bedeutet, es müssen alle möglichen Parkberechtigungen mit dem Kennzeichen digital hinterlegt sein. Dies ist insbesondere bei Behindertenparkausweisen nicht der Fall, da diese in der Regel nicht an ein bestimmtes Kennzeichen geknüpft sind. Inhaber dieser Ausweise sind aber in der Regel auch zum Parken in Bewohnerparkzonen berechtigt, ohne selbst Anwohner zu sein.
b) Kontrolle von Falschparken
Auch unabhängig von Parkberechtigungen dürfen Kommunen Videokontrolle einsetzen, „zur automatisierte[n] Ermittlung von Fahrzeugen, die unzulässig an einem Ort oder in einer Weise halten oder parken“ (§ 63g Absatz 3 StVG), denkbar etwa bei
- Parken in zweiter Reihe,
- Halten und Parken auf Geh- und Radwegen,
- Halten und Parken im absoluten Halteverbot,
- Halten und Parken in Feuerwehrzufahrten.
Die Daten dürfen automatisiert weiterverarbeitet werden, wenn ein Verstoß hinreichend sicher erkennbar ist. Eine Sichtkontrolle ist dann nicht erforderlich. Liegen anhand der Videokontrolle lediglich Anhaltspunkten für einen Verstoß vor, so dürfen die Daten für 24h anonymisiert gespeichert werden. Der Verstoß muss dann in diesem Zeitraum im Rahmen einer erneuten Videokontrolle oder durch eine Überwachungskraft vor Ort per Sichtkontrolle bestätigt werden.
c) Nutzung für Verkehrsmanagement
Anonymisierte Daten dürfen für statistische Auswertungen und die Verbesserung des Verkehrs- und Parkraummanagement verwendet werden.
3. Weitere Änderungen im Überblick
Digitaler Führerschein
- Für Führerscheine (solche, die ab 1999 im Kartenformat ausgestellt wurden) kann künftig ein digitaler Führerschein beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt werden.
- Die Identifikation hierfür erfolgt per eID mit dem Personalausweis.
- Der Führerschein kann anschließend als App auf dem Smartphone angezeigt werden. Hierfür ist zur Zeit noch kein Erscheinungsdatum bekannt gegeben worden.
Bußgeldtatbestand gegen „Punktehandel“
- Das gewerbsmäßige Anbieten, Punkte im Fahreignungsregister zu übernehmen, wird künftig sanktioniert.
- Ziel ist es, Täuschungen im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen zu unterbinden.
4. Was können Kommunen jetzt tun?
Städte und Gemeinden können die Gesetzesänderungen zum Anlass nehmen, ihr Parkraummanagement strategisch weiterzuentwickeln. Dazu gehört, bestehende Parkraumkonzepte zu aktualisieren und künftig nicht nur innerstädtische Lagen, sondern auch andere Gebiete mit möglichem Parkdruck einzubeziehen. Gleichzeitig lohnt es sich zu prüfen, ob neue Parkausweisgruppen sinnvoll sind und wie Gebührenmodelle künftig gestaltet werden können. Bei speziellen Parkausweisen etwa für Angehörige von Betrieben mit größeren Handwerksfahrzeugen oder Kleintransportern wäre ggf. darauf zu achten, dass neue Parkberechtigungen nicht zu eingeschränkten Sichtbeziehungen oder zusätzlichen Konflikten führen.
Parallel dazu empfiehlt es sich, die Einführung einer digitalen Parkraumkontrolle vorzubereiten. Kommunen sollten bewerten, ob der Einsatz von Scan-Cars in ihrem Gebiet wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll ist, und sich mit Städten austauschen, die bereits Pilotprojekte durchgeführt haben – etwa in Baden-Württemberg. Ein zentraler Schritt ist zudem, zu klären, welche Parkberechtigungen bereits mit Kennzeichen hinterlegt sind und wo dies noch nachgeholt werden muss. Das ist auch unabhängig von einer Videokontrolle sinnvoll, da Bürger*innen dann künftig auch keinen Parkausweis mehr sichtbar im Fahrzeug hinterlegen müssen. Besonders bei Behindertenparkplätzen ist dies ein längerer Prozess, da viele Ausweise bislang nicht mit Kennzeichen verknüpft sind und zudem zwischen blauen EU-einheitlichen und orangefarbenen nationalen Ausweisen unterschieden werden muss.
Schließlich können Kommunen die neuen Möglichkeiten zur Datennutzung aktiv in ihre Verkehrsplanung integrieren. Dies kann helfen, Mobilitäts- und Parkraumkonzepte zu präzisieren und Maßnahmen künftig besser zu evaluieren.
5. Position der GRÜNEN Landtagsfraktion NRW
Wir GRÜNE im NRW-Landtag bewerten die erweiterten kommunalen Handlungsspielräume beim Parkraummanagement, die neue rechtssichere Grundlage für digitale Parkraumkontrolle sowie die verbesserten Möglichkeiten, Parkraum gezielt zu steuern und den öffentlichen Raum zu entlasten, positiv. Konsequente Kontrollen, insbesondere von unzulässigem Halten oder Parken auf Gehwegen oder an Engstellen ist unerlässlich, um die Sicherheit und Nutzbarkeit des Verkehrsraum für alle Nutzergruppen zuverlässig sicherzustellen.
Ein wirksames Parkraummanagement kann wesentlich zu einer gerechteren Verteilung des öffentlichen Raums beitragen. Ebenso wichtig ist Transparenz gegenüber Bürger*innen: Die Vorteile der neuen Regelungen – etwa Zeitgewinne durch digitale Verfahren oder Entlastungen für die Verwaltung – sollten klar kommuniziert werden, um Akzeptanz zu schaffen und die Potenziale der Digitalisierung sichtbar zu machen.
Bei Rückfragen stehen wir Euch gerne zur Verfügung!
