Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg: Bundesverwaltungsgericht urteilt zugunsten der Anwohnerinnen und Anwohner

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein wegweisendes Urteil gefällt: Anwohnerinnen und Anwohner haben einen Anspruch darauf, dass eine Stadt oder Gemeinde vor Ort einschreitet, wenn durch illegal auf Gehwegen geparkte Autos deutliche Beeinträchtigungen entstehen.

Dazu nehme ich wie folgt Stellung:

Wenn es nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist das Parken auf Gehwegen illegal.

Falls Behörden hier systematisch ein Auge zudrücken, sind sie blind für die Sicherheitsprobleme der schwächsten Verkehrsteilnehmer. Es kann nicht sein, dass zum Beispiel Kinder auf dem Schulweg oder Menschen mit Rollator gefährlich auf die Fahrbahn ausweichen müssen, weil sich andere nicht an die Regeln halten.

Wo vermehrt illegal auf Gehwegen geparkt wird, sollten die örtlichen Behörden aktiv eingreifen, zum Schutz der Fußgängerinnen und Fußgänger. Wenn eine verstärkte Ahndung in Vierteln mit hohem Parkdruck zu Problemen führt, müssen Parkraum-Konzepte erstellt werden, um das in den Griff zu bekommen.

Martin Metz MdL, Sprecher für Straßenverkehr der GRÜNEN Landtagsfraktion NRW

Ergänzend hier einige Auszüge aus der Pressemitteilung zum Urteil:

“Das Berufungsgericht hat ohne Bundesrechtsverstoß angenommen, dass das § 12 Abs. 4 und 4a StVO zu entnehmende Gehwegparkverbot eine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger hat. Das Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Anwohner, die in der Nutzung des an ihr Grundstück grenzenden Gehwegs erheblich beeinträchtigt werden. Nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ist diese Voraussetzung bei den Klägern erfüllt. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Entschließungsermessen der Beklagten sei nicht auf Null reduziert, sie sei also noch nicht zu einem unmittelbaren Einschreiten verpflichtet, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Da das unerlaubte Gehwegparken nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der gesamten Stadt, insbesondere in den innerstädtischen Lagen weit verbreitet ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zunächst die am stärksten belasteten Quartiere ermittelt, Straßen mit besonders geringer Restgehwegbreite priorisiert und ein entsprechendes Konzept für ein stadtweites Vorgehen umsetzt. (…) Die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO ist regelmäßig – und so auch hier – auf den Gehweg beschränkt, der auf der “eigenen” Straßenseite des Anwohners verläuft; umfasst ist in der Regel auch nur der Straßenabschnitt bis zur Einmündung “seiner” Straße in die nächste (Quer-)Straße. In Bezug auf weitere Abschnitte des Gehwegs sind die Anwohner Teil des allgemeinen Kreises der Gehwegbenutzer und nicht mehr hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidbar.”