Liebe Freundinnen und Freunde,
mit der Reform des Straßen- und Wegegesetzes NRW sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren einfacher, digitaler und praxistauglicher werden. Ziel ist, Straßen schneller zu erneuern, Radwege leichter umzusetzen, Erneuerbare Energien an Straßen zu ermöglichen und Baustellen besser abzustimmen. Die von der Landesregierung vorgelegten Änderungen wurden mit einem gemeinsamen Änderungsantrag von CDU, GRÜNEN und SPD im Landtag im vergangenen Plenum beschlossen und gelten ab der Verkündung, die zeitnah erfolgt. Hiermit geben wir Euch einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Besseres Baustellenmanagement durch verpflichtende Beteiligung der Kommunen
Eine wichtige Neuerung ist, dass die Straßenbaulastträger, meist Kommunen, verpflichtet sind, ihre Baustellen im Straßenraum in eine digitale Plattform für Baustellenkoordination, wie beispielsweise Kommunal, einzutragen. Bislang beteiligten sich nur wenige Kommunen auf freiwilliger Basis an dem von der Landesverkehrszentrale von Straßen.NRW entwickelten Baustelleninformationssystem.
Für Kreise, Städte und Gemeinden wird die Nutzung ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend, sofern es sich um relevante Baustellen in ihrem Zuständigkeitsbereich handelt. Dadurch werden Baustellen in NRW flächendeckend digital erfasst und können besser aufeinander abgestimmt werden. Mit dem gemeinsamen Änderungsantrag von CDU, SPD und Grünen am ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung wurde eine Anregung aus der Sachverständigenanhörung aufgegriffen. Danach können neben dem jeweiligen Straßenbaulastträger im Einvernehmen auch andere öffentliche Stellen die Eintragung vornehmen. Da die Eintragung in die Datenbank zum Zeitpunkt der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung erfolgen soll, wird der Vorgang durch diese Änderung praxistauglicher. Die verkehrsrechtliche Anordnung erfolgt in der Regel durch die Straßenverkehrsbehörde. Diese kann dann auch direkt die Eintragung vornehmen. Dies ist vor allem für kleinere kreisabhängige Städte und Gemeinden einfacher, da die Straßenbaubehörde häufig bei der Gemeinde, die Straßenverkehrsbehörde jedoch beim Kreis angesiedelt ist. Hier lohnt es sich für die kommunalpolitisch Aktiven, einmal bei der Verwaltung nachzufragen, wie diese sich auf die Verpflichtung einstellt.
Schnellerer Ersatz von Brücken und Bau neuer Radwege durch Digitalisierung und weniger Planfeststellungsverfahren
Ein wesentlicher Grund für die Reform des Straßen- und Wegegesetzes NRW ist die modifizierte Übernahme neuer bundesgesetzlicher Regelungen zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung ins Landesrecht. Ein wichtiger Punkt dabei ist die durchgehende Digitalisierung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren. Pläne, Unterlagen und Stellungnahmen sollen künftig elektronisch eingereicht, veröffentlicht und bearbeitet werden, sodass digitale Formate perspektivisch zum Regelfall werden. So soll es beispielsweise möglich sein, Einwendungen in Beteiligungsverfahren per E-Mail einzureichen.
Erörterungstermine können ganz oder teilweise digital durchgeführt werden. Bei bestimmten Planänderungen kann darauf verzichtet werden. Dadurch bleibt die Beteiligung erhalten, wird aber für mehr Menschen zugänglicher und wird weniger papier- und terminlastig. Besonders relevant sind neue Ausnahmen von der Planfeststellungspflicht. So kann bei räumlich begrenzten Ausbaumaßnahmen im Zusammenhang mit einem Brückenersatz künftig bis zu einer Länge von 1.000 Metern auf ein Planfeststellungsverfahren verzichtet werden. Das hilft dort, wo Brücken dringend ersetzt werden müssen und ein späterer Streckenausbau nicht vorweggenommen wird. Die Aspekte des Umwelt-, Natur- und Lärmschutzes bleiben weiterhin zu beachten.
Die Reform bringt ebenfalls Fortschritte für den schnelleren Ausbau der Radinfrastruktur. Der Aus- oder Neubau unselbstständiger Geh- und/oder Radwege an bestehenden Straßen gilt künftig als Unterhaltungsmaßnahme zur Anpassung an den Stand der Technik. Dadurch kann je nach örtlicher Lage auf ein Planfeststellungsverfahren verzichtet werden. Gleichzeitig werden die Schwellenwerte im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung NRW (UVPG NRW) an die des Bundes angepasst. Für unselbstständige, straßenbegleitende Rad- und Gehwege soll ein längenbezogener Schwellenwert von zehn Kilometern gelten, bis zu dem auf eine UVP verzichtet werden kann. Für Radschnellverbindungen des Landes und selbstständige Radwege bleibt die bisherige Sechs-Kilometer-Grenze maßgeblich. Außerdem werden straßenrechtliche Widmungen und Verfahren zu Einziehungen/Teileinziehungen entbürokratisiert.
Erleichterung für Erneuerbare Energie-Anlagen entlang von Straßen
Die Reform erleichtert zudem die Errichtung von Windenergie- und Solaranlagen entlang von Landes- und Kreisstraßen. Bei Windenergieanlagen wird das Verfahren vereinfacht, wenn lediglich der Rotor in die Anbaubeschränkungszone von 20 und 40 Metern hineinragt. In diesem Fall muss die Straßenbaubehörde nur im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für die Anlage beteiligt werden.
Auch für Solaranlagen werden die Abstands- und Beteiligungsregeln angepasst. Grundsätzlich muss ein Abstand von 10 Metern zum Fahrbahnrand eingehalten werden. Im Einzelfall kann dieser aber auch geringer sein. Dadurch können örtliche Gegebenheiten besser berücksichtigt werden, beispielsweise wenn in absehbarer Zeit keine Verbreiterung der Straße geplant ist oder bereits ein straßenbegleitender Geh- und Radweg vorhanden ist. Dadurch können weitere große Flächenpotenziale für Solarenergie erschlossen werden.
Im Gesetzestext wurde auch klargestellt, dass sich die Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast bei Bauvorhaben innerhalb eines Bebauungsplans auf straßenrechtliche Belange wie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten und Straßenbaugestaltung ausrichten soll. Das bedeutet: Wenn keine straßenbaulichen Gründe dagegensprechen, darf in Bebauungsplänen auch festgelegt werden, dass nah an Straßen herangebaut werden kann.
Beteiligung der Regionalräte beim Radvorrangnetz und Prioritätenliste
Mit der Reform wird auch das Landesplanungsgesetz NRW angepasst. Die Regionalräte werden nun an der Definition des landesweiten Radvorrangnetzes beteiligt. Außerdem sollen sie die Festlegung der Prioritäten für den Um- und Ausbau von Landesstraßen bis zu drei Millionen Euro Gesamtkosten (UAIIa-Maßnahmen) innerhalb eines Monats, nachdem die Information durch die Regionalplanungsbehörde erfolgt ist, beschließen.
Für Rückfragen stehen Euch unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin für Verkehr, Bettina Tull, und ich gerne zur Verfügung.
